Newsletter II/Januar 2012 Rechtsanwalt Romberg | Neuwied Anwalt Arzthaftungsrecht, Baurecht, Internetrecht, Verkehrsrecht
 

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Newsletter Recht der Anwaltskanzlei Romberg, Ausgabe 2/Januar 2012 

 

Inhaltsverzeichnis

Baurecht

  • Stundenlohn: Nachweis der Richtigkeit von Rapportzetteln
  • Generalunternehmer: Haftung für fehlerhaft programmierten Aufzug
  • Baumängel: Keine Unternehmerhaftung für vom Auftraggeber vorgeschriebenes Baumaterial
  • Baugenehmigung: Landwirtschaftliche Lager- und Maschinenhalle im Außenbereich

Verbraucherrecht

  • Bankrecht: Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten
  • Versicherungsrecht: Keine Leistungskürzung ohne Hinweis auf Stehlgutliste
  • Kaufrecht: Verkäufer muss Möglichkeit zur Mangelbeseitigung haben
  • Gesetzliche Unfallversicherung: Unfallversichert im Krankenhaus

Verkehrsrecht

  • Aktuelle Gesetzgebung: Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
  • Unfallschadensregulierung: Schadenersatz für Umsatzsteuer aus einem Leasingvertrag
  • Restwert: Keine Wartepflicht auch für Kfz-Profi
  • Geschwindigkeitsüberschreitung: Verzicht auf Fahrverbot bei Existenzgründer ist möglich

 



Baurecht

Stundenlohn: Nachweis der Richtigkeit von Rapportzetteln

Rechnet der Unternehmer seine Arbeiten nach Stunden ab, muss er bei seiner Werklohnforderung darlegen und beweisen, wie viele Stunden tatsächlich geleistet wurden und wie sich der Umfang der Stundenlohnarbeiten zusammensetzt.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Könne er diesen Nachweis nicht führen, bleibe er ohne Lohn. Ein solches Nachweisproblem ergebe sich insbesondere, wenn die Stundenzettel vom Auftraggeber nicht abgezeichnet seien. Hier könne der Unternehmer jedoch die Stundenlohnarbeiten anderweitig nachweisen. Ein solcher Nachweis könne in einem Gerichtsverfahren z.B. darin liegen, die Rapportzettel vorzulegen und dazu Zeugen zu vernehmen. Ergebe sich aus den Rapportzetteln jeweils das Datum, die beteiligten Mitarbeiter, die auf die einzelnen Mitarbeiter entfallene Stundenanzahl und die durchgeführten Arbeiten, sei der Beweis für die erbrachten Werkstunden geführt, wenn die Zeugen die Richtigkeit der Angaben bestätigen würden (OLG Hamm, 21 U 88/10).

 


Generalunternehmer: Haftung für fehlerhaft programmierten Aufzug

Eine von dem Hotelier mit dem Umbau zu einem Hotelbetrieb beauftragte Generalunternehmerin haftet dem Grunde nach für eingetretene Personenschäden infolge fehlerhafter Programmierung des installierten Hotelaufzugs.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Essen bestätigt. Die beklagte Generalunternehmerin baute im Auftrag des Hoteliers ein historisches Gebäude zu einem Hotel und Kongresscenter um und installierte dort - durch eine Subunternehmerin - eine Hotelaufzugsanlage. Nach Aufnahme des Hotelbetriebs trat im Oktober 2006 aus den Rohrleitungen der Fernwärmeanlage im Untergeschoss des Hotels massiv Heißwasser aus. Aufsteigender Wasserdampf löste Brandalarm aus. Das führte dazu, dass der Hotelaufzug automatisch ins Erdgeschoss gefahren wurde und dort mit geöffneten Türen stehen blieb. Drei Hotelgäste bestiegen den Aufzug und fuhren - wegen eines erneuten Alarms - nicht, wie gewünscht, in das Ober-, sondern automatisch in das Untergeschoss. Beim Öffnen der Aufzugstür drang Heißwasser in die Kabine und verletzte die Hotelgäste schwer; sie zogen sich Verbrennungen dritten Grades zu. Der Versicherer des Hoteliers zahlte den Hotelgästen Schmerzensgeld und Behandlungskosten in Höhe von mehr als 360.000 EUR und verklagte die Generalunternehmerin auf Ersatz dieser Kosten.

Dem Grunde nach zu Recht, befanden die Richter in Hamm. Die Werkleistung der Generalunternehmerin sei mangelhaft, weil die Aufzugssteuerung nicht sach- und fachgerecht programmiert war und nicht den maßgeblichen Regeln der Technik entsprach. Der Aufzug hätte nach der automatischen Fahrt infolge des Brandalarms im Erdgeschoss mit offenen Türen stehen bleiben müssen und hätte sich nicht mehr in Bewegung setzen dürfen. Denn dies sei, nach den Ausführungen des Sachverständigen, mit erheblichen Gefahren für die Fahrzeuginsassen verbunden. Über die Höhe der berechtigten Kosten konnten weder das Landgericht noch der Senat eine Entscheidung treffen, insoweit sei weiterer Beweis zu erheben (OLG Hamm, I-21 U 167/10).

 


Baumängel: Keine Unternehmerhaftung für vom Auftraggeber vorgeschriebenes Baumaterial

Wer als Bauherr dem Bauunternehmer ganz bestimmte Baustoffe vorschreibt, kann sich später nicht auf Baumängel berufen, wenn diese Baustoffe den Anforderungen nicht entsprechen.

Das ist das Ergebnis des Rechtsstreits eines Bauherrn vor dem Landgericht (LG) Hamburg. Er wollte ein Wohngebäude errichten lassen. Für das Verblendmauerwerk hatte er im Rahmen eines Bauvertrags ein genau bezeichnetes Produkt mit vorgegebenem Preis vorgegeben. Später stellte sich heraus, dass diese Ziegel nicht frostbeständig waren. Er warf dem Bauunternehmer daraufhin Baumängel vor und verweigerte die Bezahlung.

Zu Unrecht, entschied das LG und verurteilte ihn, den Bauunternehmer zu bezahlen. Die Richter machten deutlich, dass der Bauherr die Ziegel bindend vorgeschrieben habe. Der Bauunternehmer hafte daher nicht wegen Baumängeln infolge der fehlenden Frostbeständigkeit. Suche der Bauherr eine Partie selbst aus, müsse er auch dafür so einstehen, als habe er das Material selbst geliefert (LG Hamburg, 317 O 209/10).

 


Baugenehmigung: Landwirtschaftliche Lager- und Maschinenhalle im Außenbereich

Die Errichtung einer landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle dient auch dem Betrieb des Landwirts. Sie stellt daher auch ein im Außenbereich genehmigungsfähiges Vorhaben dar.

Mit dieser Entscheidung gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) einem Landwirt recht, dessen Baugenehmigung von der Behörde abgelehnt worden war. Die Richter machten deutlich, dass zwar die Möglichkeit bestehe, das landwirtschaftlichen Zwecken dienende Betriebsgebäude auch in anderer Weise gewerblich zu nutzen. Eine solche Möglichkeit bestehe aber theoretisch immer. Sie reiche daher nicht aus, um das Merkmal des “Dienens“ zu verneinen. Das gelte insbesondere, wenn die Maschinenhalle errichtet werden solle, um die bisherigen beengten Verhältnisse auf der Hofstelle durch eine Teilaussiedlung zu verbessern (BayVGH, 1 B 11.550).

 



Verbraucherrecht

Bankrecht: Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt sowie über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) entschieden, die diese Haftung regeln.

 

In dem Ausgangsfall nutzte der Beklagte eine Kreditkarte der klagenden Bank. Die Bank hatte in ihren AGB den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen an Automaten auf 1.000 EUR pro Tag begrenzt. Kartenverluste waren unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte der Karteninhaber grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR haften. In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2009 kam es an verschiedenen Geldautomaten zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 EUR. Dabei wurde die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet. Die Bank belastete das Girokonto des Beklagten mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Weil der Beklagte widersprach, kam es zum Rechtsstreit.

Der BGH hat auf die Revision des Beklagten dessen Verurteilung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Richter verwiesen darauf, dass in Fällen, in denen an Geldautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen könne, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen habe oder - was hier allein in Betracht kam - dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzte aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden sei. Bei einer Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) spreche nämlich kein typischer Geschehensablauf dafür, dass Originalkarte und Geheimzahl gemeinsam aufbewahrt worden seien. Den Einsatz der Originalkarte müsse die Bank beweisen.

Weiter erfasse die in den AGB verwendete Klausel, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhaber nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR haften solle, auch die Haftung des Karteninhabers bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Der beklagte Karteninhaber könne sich damit auf die Haftungsgrenze von 50 EUR unabhängig davon berufen, ob er schuldhaft gehandelt habe.

Schließlich schütze ein in den AGB der Bank festgelegter Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro Tag mit einer konkreten Karte auch den Karteninhaber. Daher könne dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein, wenn die Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung dieses Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt habe (BGH, XI ZR 370/10).

 


Versicherungsrecht: Keine Leistungskürzung ohne Hinweis auf Stehlgutliste

Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht auf dessen Obliegenheit zur rechtzeitigen Einreichung einer Stehlgutliste hingewiesen, kann er sich bei verspäteter Vorlage nicht auf eine Leistungskürzung berufen.

Die Stehlgutliste müsse nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe zudem so ausgestaltet sein, das nach der Beute mit Erfolg gefahndet werden könne. Die entwendeten Gegenstände müssten daher möglichst genau nach Art, Anzahl und charakteristischer Beschaffenheit beschrieben werden (OLG Karlsruhe, 12 U 89/11).

 Hinweis: Es können zwar auch Sammelbezeichnungen verwendet werden. Bei wertvollen Gegenständen müssen diese aber bald konkretisiert werden.

 


Kaufrecht: Verkäufer muss Möglichkeit zur Mangelbeseitigung haben

Macht ein Käufer einer Ware gegenüber dem Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Mangels der Sache geltend, muss er ihm auch die Möglichkeit einräumen, den Mangel zu beseitigen. Ansonsten kann er sich auf das Zurückbehaltungsrecht nicht berufen.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Mannes, der eine Einbauküche gekauft hatte. Den Kaufpreis überwies er jedoch nur zu einem Teil, da eine der Türen klemmte. Das Einrichtungshaus war auch bereit, die Tür zu reparieren. Ein ganzes Jahr versuchten die Mitarbeiter einen Termin mit dem Käufer zu vereinbaren. Alle Termine wurden von diesem abgesagt und obwohl er versprach, sich zu melden und einen ihm passenden Termin mitzuteilen, rührte er sich nicht mehr. Daraufhin klagte das Möbelhaus den Restkaufpreis ein.

Der zuständige Richter verurteilte den Käufer entsprechend. Ihm stehe kein Zurückbehaltungsrecht mehr zu. Zwar könne sich der Käufer einer Ware gegenüber dem Verkäufer, der einen Kaufpreis geltend mache, auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, wenn ein Mangel vorhanden sei. Im vorliegenden Fall habe sich aber der Käufer selbst nicht vertragstreu verhalten, sodass er dieses Recht nicht mehr geltend machen könne. Er habe es dem Verkäufer nämlich unmöglich gemacht, den Mangel zu beseitigen, indem er die Nachbesserungstermine vereitelt habe (AG München, 274 C 7664/11).

Hinweis: Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass dem Verkäufer eine Nachbesserungsmöglichkeit gegeben werden muss. Führt er die Reparatur nicht durch, kann man ihm eine Frist setzen. Nur, wenn eine Nachbesserung nicht möglich oder unzumutbar ist oder der Gegner sie ablehnt, behält man auch ohne diese Vorgehensweise seine Rechte.

 


Gesetzliche Unfallversicherung: Unfallversichert im Krankenhaus

Glück im Unglück: Patienten, die auf Kosten einer gesetzlichen Krankenkasse oder Rentenversicherung in einem Krankenhaus behandelt werden und dort verunglücken, sind gesetzlich unfallversichert.

Was kaum jemand weiß: Im Krankenhaus bzw. in der Reha-Klinik sind über die Berufsgenossenschaft alle Tätigkeiten versichert, die im Zusammenhang mit der Behandlung oder der medizinischen Rehabilitation stehen. Dies gilt zum Beispiel für die Teilnahme an ärztlich verordneten Therapiemaßnahmen sowie den Weg von zu Hause zum Krankenhaus und zurück. Behandlungsfehler des Arztes oder der Therapeuten sind allerdings vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Nach einem Unfall sollten Patienten oder ihre Angehörigen umgehend das Personal des Krankenhauses verständigen. Nur dann kann die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zeitnah die Versicherungsleistungen erbringen.

 

 



Verkehrsrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

Zum Jahresanfang tritt die zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Kraft.

Die einzige Änderung betrifft allerdings nicht den Normalbürger, sondern nur Mitarbeiter von Bundeskriminalamt und den Polizeien der Länder. Diese dürfen nämlich ab sofort genauer bezeichnete beschussgeschützte Fahrzeuge im Bereich des Personenschutzes mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B führen, die bis 4.100 kg wiegen. Die FeV sieht normalerweise für die Klasse B ein zulässiges Höchstgewicht von 3.500 kg vor. Voraussetzung ist, dass der betreffende Kraftfahrzeugführer an einer zusätzlichen Fahrausbildung von mindestens drei Tagen beim Bundeskriminalamt oder den Polizeien der Länder teilnimmt.

 

 


Unfallschadensregulierung: Schadenersatz für Umsatzsteuer aus einem Leasingvertrag

Nach einem Verkehrsunfall kann eine Ersatzbeschaffung für das beschädigte Fahrzeug auch darin bestehen, dass ein Leasing-Fahrzeug angeschafft wird.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle hin und sprach dem Geschädigten auch die im Leasingvertrag enthaltene Umsatzsteuer zu. Diese wollte die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht übernehmen. Die Richter machten deutlich, dass der Geschädigte bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug keine Ersatzbeschaffung in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis vornehmen müsse. Der Geschädigte verstoße insbesondere durch eine Ersatzbeschaffung eines Kfz mittels Leasing statt durch einen Kaufvertrag nicht von vornherein gegen das Gebot, den Schaden möglichst gering zu halten. Damit könne er die bereits jetzt angefallene Umsatzsteuer ersetzt verlangen. Darüber hinaus habe er einen Anspruch darauf, auch die in den noch zu zahlenden monatlichen Leasingraten enthaltene Umsatzsteuer ersetzt zu bekommen (OLG Celle, 14 U 92/11).

 


Restwert: Keine Wartepflicht auch für Kfz-Profi

Auch ein im Fahrzeuggeschäft tätiges Unternehmen ist nicht verpflichtet, mit der Verwertung eines Unfallfahrzeugs zu warten, bis der gegnerische Haftpflichtversicherer ein Restwertangebot unterbreitet hat.

Mit dieser Entscheidung wies das Landgericht (LG) Dresden einen Haftpflichtversicherer in die Grenzen. In dem Abrechnungsschreiben des Anwalts des Geschädigten, einer Firma aus der Kfz-Branche, war vermerkt: „keine Zustellbevollmächtigung für Restwertangebote“. Drei Tage später kam die Abrechnung des Versicherers mit Nennung eines Aufkäufers. Netto 6.890,76 EUR lautete das Angebot, während der von der Geschädigten beauftragte Sachverständige unter Auswertung von drei regionalen Angeboten einen Netto-Restwert von nur 1.386,55 EUR ermittelt hatte. Vor Eingang des Schreibens des Versicherers hatte der Geschädigte das Fahrzeug für netto 1.428,57 EUR an einen örtlichen Betrieb veräußert, also 42,02 EUR über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert. Das LG hat der Klage auf Zahlung des Differenzbetrags von 5.462,19 EUR (= 6.890,76 EUR Netto-Restwert lt. Angebot ./. Erlös von 1.428,57 EUR) in vollem Umfang stattgegeben. Die Vorgehensweise des Geschädigten sei unter keinem schadensrechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden (LG Dresden, 8 O 406/11).

 


Geschwindigkeitsüberschreitung: Verzicht auf Fahrverbot bei Existenzgründer ist möglich

Auch bei einem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h kann von dem üblicherweise gebotenen einmonatigen Fahrverbot abgesehen werden, wenn der Fahrer mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen muss.

So entschied das Amtsgericht (AG) Wuppertal in einem entsprechenden Fall. Das Gericht hielt einen solchen Ausnahmefall für gegeben, wenn der Fahrer gerade eine neue berufliche Existenz aufbaue und hierbei auf seinen Pkw angewiesen sei, um Kundenakquise zu betreiben und Kunden zu besuchen. Diese Existenzgründung müsse durch das Fahrverbot gefährdet sein. Vorliegend konnte der Betroffene nachweisen, dass er bei dem Fahrverbot nicht in der Lage gewesen wäre, seine berufliche Existenz aufzubauen und seine fünfköpfige Familie zu unterhalten (AG Wuppertal, 26 OWi 623 Js 1901/10 - 267/10).

 

 

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