Newsletter Recht der Anwaltskanzlei Romberg, Ausgabe Februar 2012
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InhaltsverzeichnisÂ
Baurecht
- Architektenrecht: Genehmigungsrisiko kann zum Honorarrisiko werden
- Nachbarrecht: Rechte des Nachbarn bei einer Abstandsflächenverletzung
- Bauordnungsrecht: Unzulässige Werbeanlage bei verdeckter Grünfläche
- Bauordnungsrecht: Genehmigungspflicht einer Dachterrasse
- Grunderwerb- und Umsatzsteuer: Dürfen Bauherren belastet werden?
Verbraucherrecht
- Haftungsrecht: Bei grober Fahrlässigkeit können Vereinsmitglieder persönlich haften
- AGB: Unwirksame Vertragsklausel bei Mietwagen wegen überhöhter Schadenersatzpauschale
- Rechtsschutzversicherung: Unwirksame Ausschlussklausel bei Kapitalanlagen
- Autokauf: Kfz-Händler muss bei Haldenwagen auf Verkürzung der Herstellergarantie hinweisen
Verkehrsrecht
- Falschparker: Umfang der zu erstattenden Abschleppkosten
- Nutzungsausfall: Verzögerung in der Werkstatt geht zulasten des Schädigers
- Haftungsrecht: Mitverschulden beim Rennradfahren ohne Helm
- Anwaltskosten: Recht auf Anwalt bei Verkehrsunfall
- Trunkenheitsfahrt: Ausfallerscheinungen müssen rauschbedingt sein
Baurecht
Architektenrecht: Genehmigungsrisiko kann zum Honorarrisiko werden
Erkennt ein Architekt, dass die Planung oder Teile der Planung nicht genehmigungsfähig sind, muss er den Auftraggeber davon in Kenntnis setzen. Unterlässt er das, besteht die Gefahr, dass er dem Auftraggeber die Aufwendungen erstatten muss, die sich dieser bei entsprechender Beratung erspart hätte.
So lautet das Fazit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München. Im vorliegenden Fall hatte der Architekt eine 43 cm zu hohe First- und Traufhöhe geplant. Eine Ausnahmegenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde war nicht in Aussicht gestellt geworden. Damit entsprach die Entwurfsplanung nicht dem öffentlichen Baurecht. Der Bauherr, der noch keine Kenntnis von der unüberwindbaren Genehmigungshürde hatte, hatte kurz vor Bekanntwerden des Mangels einen Landschaftsarchitekten mit der für den Bauantrag notwendigen Freiflächenplanung beauftragt. Diese Planungsleistungen (Honorarwert: 6.152,12 EUR) waren nutzlos, sodass sie der Planer erstatten musste (OLG München, 9 U 1576/11).
Nachbarrecht: Rechte des Nachbarn bei einer Abstandsflächenverletzung
Ein Nachbar kann sich grundsätzlich gegen jede Unterschreitung der Mindestabstandsfläche zur Wehr setzen. Er muss dazu nicht nachweisen, dass gerade dadurch eine tatsächliche Beeinträchtigung herbeigeführt wird.
Mit dieser Entscheidung machte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Rechte eines Nachbarn bei einer Abstandsflächenverletzung deutlich. Die Richter bekräftigten, dass dies insbesondere für den Fall gelte, dass die Abstandsfläche vor der Außenwand das gebotene Maß um etwa 2,50 m überschreite. Im Übrigen verwiesen die Richter auf ein praxisrelevantes Detail: Sie hielten es in einem solchen Zusammenhang nämlich nicht für rechtsmissbräuchlich, wenn der betroffene Nachbar seine Bereitschaft zur Duldung der Abstandsflächenverletzung mit der Forderung nach einem anderweitigen Entgegenkommen verbinde. Mit anderen Worten: Eine Hand wäscht hier die andere. (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10636/11.OVG).
Bauordnungsrecht: Unzulässige Werbeanlage bei verdeckter Grünfläche
Werbeanlagen sind unzulässig, wenn sie den bisher freien Blick auf eine Grünfläche verdecken.
Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht Minden. Nach diesem Urteil ist eine geplante Werbeanlage bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig, wenn am Aufstellungsort ein beachtlicher Baumbewuchs vorhanden ist und dieser Ausblick auf die begrünte Fläche für Verkehrsteilnehmer durch eine auf einem 2,50 m hohen Fuß montierte Mega-Light-Anlage mit einer Größe von 3,76 m x 2,78 m ganz erheblich verdeckt wird (VG Minden, 9 K 2708/10).
Bauordnungsrecht: Genehmigungspflicht einer Dachterrasse
Hauseigentümer sollten beim Errichten einer frei liegenden Dachterrasse vorsichtig sein und sich zuvor über die Genehmigungsfähigkeit beraten lassen.
Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Diese macht deutlich, dass eine frei liegende Dachterrasse im Gegensatz zu einer ebenerdigen Terrasse keine unbedeutende bauliche Anlage darstellt und insofern genehmigungspflichtig ist. Zur Begründung wird angeführt, dass das Dach des darunterliegenden Gebäudeteils einer Wohnnutzung zugeführt werde. Dadurch würden bauordnungs- und bauplanungsrechtlich relevante Auswirkungen entstehen. Es sei nicht möglich, das Vorhaben gedanklich in die Errichtung einer (genehmigungspflichtigen) Garage und einer (genehmigungsfreien) Dachterrasse zu unterteilen (VG Gelsenkirchen, 5 K 5517/09).
Grunderwerb- und Umsatzsteuer: Dürfen Bauherren belastet werden?
Aufwendungen aus einem Bauerrichtungsvertrag, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks abgeschlossen wird und für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, unterliegen nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen nicht der Grunderwerbsteuer.
Im Streitfall hatte ein Ehepaar ein unbebautes Grundstück erworben. Zwei Wochen nach dem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag schlossen sie mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag über eine Doppelhaushälfte, in dem der Bauträger Umsatzsteuer auswies, die das Ehepaar als Endverbraucher nicht als Vorsteuer in Abzug bringen konnte. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer legte das Finanzamt nicht nur den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück, sondern auch die Bausumme für das herzustellende Gebäude zugrunde. Der hiergegen eingelegten Klage gab das Finanzgericht Niedersachsen statt.
Nach Ansicht des Finanzgerichts verlangt das Grunderwerbsteuergesetz ein Rechtsgeschäft, das den „Anspruch auf Übereignung" begründet - und diese Maßgabe erfüllt ein Bauerrichtungsvertrag nicht. Entsprechend ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer lediglich der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück.
Hinweis: Das Finanzgericht Niedersachsen folgt mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung der für Umsatzsteuer zuständigen Senate des Bundesfinanzhofs. Im Gegensatz dazu fasst der für Grunderwerbsteuer zuständige Senat des Bundesfinanzhofs regelmäßig die noch auszuführenden Bauleistungen mit Lieferungen von unbebauten Grundstücken zu „einheitlichen Leistungsgegenständen" zusammen. Das Finanzgericht Niedersachsen hat die Revision mit der Anregung zugelassen, wegen der divergierenden Rechtsprechung innerhalb des Bundesfinanzhofs den Großen Senat des Bundesfinanzhofs anzurufen (FG Niedersachsen, 7 K 192/09 und 7 K 193/09; BFH, V R 99/88; BFH, II R 17/99).
Verbraucherrecht
Haftungsrecht: Bei grober Fahrlässigkeit können Vereinsmitglieder persönlich haften
Verursacht ein Vereinsmitglied durch grob fahrlässiges Handeln einen Schaden des Vereins, kommt eine Haftungsfreistellung des Mitglieds auch bei unentgeltlicher Tätigkeit nicht in Betracht. Das Mitglied haftet persönlich.
Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt. Im konkreten Fall waren zwei Mitglieder eines Schützenvereins vom Vorstand beauftragt worden, eine Regenrinne am Clubheim zu installieren. Bei den Schweißarbeiten verursachten sie einen Brand. Die Gebäudeversicherung des Vereins regulierte den Schaden, forderte den Betrag aber von den beiden Mitgliedern ein. Anders als die Vorinstanz kam der BGH zum Ergebnis, die Mitglieder hätten grob fahrlässig gehandelt. Grob fahrlässig sei ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und bei dem unbeachtet geblieben sei, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen. Heißbitumenarbeiten an Holzdächern dürften mit offener Flamme nicht durchgeführt werden. Das begründe eine grobe Fahrlässigkeit (BGH, II ZR 304/09).
Hinweis: Bei nur leichter Fahrlässigkeit ist dagegen eine Haftungsfreistellung durch den Verein möglich. Es gilt grundsätzlich: Bei satzungsmäßigen Aufgaben, die unentgeltlich durchgeführt werden und vorhersehbar mit typischen Gefahren verbunden sind, muss der Verein die Mitglieder von der Haftung freistellen, auch wenn sie privat haftpflichtversichert sind.
AGB: Unwirksame Vertragsklausel bei Mietwagen wegen überhöhter Schadenersatzpauschale
Verlangt ein Autovermieter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Fall, dass der Mieter den Vertrag stornieren möchte, einen Schadenersatz in Höhe von 75 Prozent des vereinbarten Mietpreises, ist diese Regelung unwirksam.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht Dresden. Die Richter schrieben dem Autovermieter dabei ins Stammbuch, dass eine solche Klausel den Mieter unangemessen benachteilige. Die Unwirksamkeit ergebe sich daraus, dass der Verwender seinem Vertragspartner einen unverhältnismäßigen Entschädigungsbetrag auferlege, wenn dieser seinen Vertragsverpflichtungen nicht nachkomme. Dabei genüge für die Unverhältnismäßigkeit, wenn der pauschal festgelegte Betrag höher als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden sei. Das sei vorliegend bei dem Pauschalersatz von 75 Prozent der Fall (OLG Dresden, 5 U 1627/10).
Rechtsschutzversicherung: Unwirksame Ausschlussklausel bei Kapitalanlagen
Die Ausschlussklausel eines Rechtsschutzversicherers im Zusammenhang mit Kapitalanlagen kann wegen Intransparenz unwirksam sein.
Hierauf wies das Oberlandesgericht München hin. In dem Fall hatte ein Versicherer die folgende Klausel bei Rechtsschutzversicherungsverträgen mit Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet: „Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“. Das OLG sah in dieser Formulierung einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne die Reichweite des Ausschlusses nicht hinreichend überblicken. Die Klausel sei daher unwirksam (OLG München, 29 U 589/11).
Autokauf: Kfz-Händler muss bei Haldenwagen auf Verkürzung der Herstellergarantie hinweisen
Ein Kfz-Händler darf ein Fahrzeug nur als Neufahrzeug bewerben, wenn zwischen der Herstellung und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als 12 Monate liegen.
So entschied das Landgericht Köln in einem Rechtsstreit zwischen Verkäufer und Käufer eines Pkw. Die Richter ergänzten, dass der Kunde bei Neufahrzeugen grundsätzlich eine uneingeschränkte Herstellergarantie erwarte. Der Verkäufer müsse daher in der Werbung auf eine Verkürzung der Herstellergarantie hinweisen, sofern diese mehr als zwei Wochen von der üblichen Garantiezeit abweiche. Der Kunde könne allein für sich nicht erkennen, ob die Herstellergarantie entsprechend verkürzt oder gar abgelaufen sei. Auch der Zeitablauf zwischen Produktion des Pkw und Vertragsschluss sei ihm nicht ersichtlich. Auf einen solchen Sachverhalt könne er auch nicht allein deshalb schließen, weil er eine Preisersparnis von 50 Prozent beim Kauf erzielt habe (LG Köln, 84 O 95/11).
Verkehrsrecht
Falschparker: Umfang der zu erstattenden Abschleppkosten
Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann der Eigentümer auch die Kosten erstattet verlangen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen. Hierzu gehören z.B. die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs. Dagegen sind nach Ansicht der Richter die Kosten nicht erstattungsfähig, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind. Das sind z.B. die Kosten einer Parkraumüberwachung (BGH, V ZR 30/11).
Nutzungsausfall: Verzögerung in der Werkstatt geht zulasten des Schädigers
Erteilt der Geschädigte einer Werkstatt zeitnah den Reparaturauftrag, und kommt es dort wegen nicht perfekter Arbeitsabläufe zu Verzögerungen, geht das nicht zulasten des Geschädigten.
Den erweiterten Ausfallschaden muss nach Ansicht des Oberlandesgerichts Thüringen der Haftpflichtversicherer des Schädigers zahlen. Auslöser der Verzögerung war im Urteilsfall Schlamperei. Die Werkstatt hatte die Ersatzteile nicht sofort bestellt. Dadurch hatte sich der Reparaturbeginn verzögert. Auch wenn der Geschädigte die Werkstatt selber ausgesucht hat, müsse die Schädigerseite hierfür aufkommen (OLG Thüringen, 7 U 1088/10).
Haftungsrecht: Mitverschulden beim Rennradfahren ohne Helm
Bei einer Kollision mit einem Pkw trifft den Fahrradfahrer zumindest dann ein Mitverschulden, wenn er auf einem Rennrad und ohne Fahrradhelm unterwegs ist.
So entschied das Oberlandesgericht München im Fall eines Rennradfahrers, der ohne Helm unterwegs war. Dabei stieß er mit hoher Geschwindigkeit ungebremst mit einem VW-Bus zusammen und verletzte sich schwer. Die Richter sahen für eine sportliche Fahrweise bereits den Beweis des ersten Anscheins und sprachen ihm ein Mitverschulden mit einer Quote von 40 Prozent zu. Dies begründeten sie zum einen mit seiner Fahrweise bei einer unklaren Vorfahrtsituation. Zum anderen sei aber auch zu berücksichtigen, dass er keinen Schutzhelm getragen habe (OLG München, 24 U 384/10).
Hinweis: Auf dem 50. Verkehrsgerichtstag in Goslar Ende Januar ist die Empfehlung ausgesprochen worden, dass Fahrradfahrer - insbesondere Kinder - unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung zum Selbstschutz im Straßenverkehr einen Helm tragen sollten.
Anwaltskosten: Recht auf Anwalt bei Verkehrsunfall
Ein aus dem Zusammenhang gerissenes Urteil des Amtsgerichts München hat bei Unfallgeschädigten für Verwirrung gesorgt. Das AG hat nämlich entschieden, dass die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts in einem einfach gelagerten „Versicherungsfall“ nicht erforderlich sei. Tatsächlich ging es in dieser Entscheidung jedoch nicht um den Geschädigten bei einem Verkehrsunfall. Betroffen war vielmehr ein Versicherungsnehmer, dessen eigener Versicherer eine fällige Versicherungsleistung nicht pünktlich ausgezahlt hatte.
Das ist aber mit der Situation bei einem Verkehrsunfall nicht vergleichbar. Denn bei einem Verkehrsunfall stellen sich regelmäßig Haftungsfragen. Und das Regulierungsverhalten vieler Versicherer ist auch geeignet, berechtigte Zweifel daran zu haben, ob sich der Geschädigte ohne Unterstützung durchsetzen kann. Es bleibt also dabei, dass der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte sofort einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen kann (AG München, 133 C 7736/11).
Trunkenheitsfahrt: Ausfallerscheinungen müssen rauschbedingt sein
Dass der Angeklagte „über eine Fahrstrecke von ca. 500 m mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h“ gefahren ist und bei der Kontrolle durch Polizeibeamte gerötete Augen und einen schleppenden Gang gehabt sowie zeitweilig gelallt hat, lässt (noch) keinen sicheren Schluss auf eine Beeinträchtigung seiner Gesamtleistungsfähigkeit durch Alkohol und Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Fahrt zu.
Mit dieser Begründung hat das Kammergericht in Berlin die Verurteilung eines Pkw-Fahrers wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr aufgehoben. Die Richter machten deutlich, dass Fahrfehler (zu schnell, zu weit links oder rechts gefahren) die Annahme relativer Fahrunsicherheit nur dann rechtfertigen würde, wenn der Fehler nachweislich bei diesem Fahrer/Angeklagten ohne Rauschmitteleinfluss unterblieben wäre.
Hinweis: Außerdem muss es sich um alkoholtypische Fahrfehler handeln. So ist z.B. das Nichtbeachten eines Stoppschilds kein alkoholtypischer Fahrfehler, da ein solches Nichtbeachten auch bei nicht alkoholisierten Fahrzeugführern zu beobachten ist (KG, (3) 1 Ss 192/11 (73/11)).








