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Rechtsanwalt Raoul Romberg

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Start Abmahnung wegen Filesharing
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Rechtsanwalt Romberg vertritt bundesweit Mandanten gegen Abmahnungen wegen unerlaubten Filesharings

 

Sie haben eine Abmahnung einer Rechtsanwaltskanzlei erhalten, in welcher Ihnen vorgeworfen wird, von Ihrem Internetanschluss aus illegal Musikstücke, Filme oder Compuerspiele zum Download angeboten zu haben? Dann ist umgehendes Handeln erforderlich.

Mit dem Abmahnschreiben wird von Ihnen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten (meist eine pauschale "Vergleichssumme") verlangt.

Weder sollten Sie diese Abmahnung ignorieren, da eine einstweilige Verfügung droht, noch die vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben.

Die Rechtsanwaltskanzlei Romberg hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte, gleich, ob Sie den abgemahnten Verstoß tatsächlich begangen haben oder zu Unrecht beschuldigt werden.

In den Abmahnschreiben wird in der Regel auf ein Auskunftsverfahren (meist vor dem LG Köln) verwiesen, in welchem Ihr Provider gerichtlich verpflichtet wurde, Auskunft darüber zu erteilen, wem die durch Verwendung einer Software ermittelte IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt zugeteilt war.

Eine erste Möglichkeit der Rechtsverteidigung besteht darin, gegen diesen Beschluss des Auskunftsverfahrens Beschwerde einzulegen. Dies muss allerdings spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden des Beschlusses, also in der Regel ab Zugang des Abmahnschreibens, erfolgen.

In dem Beschwerdeverfahren würde überprüft, ob die Auskunft hinsichtlich des Inhabers der IP-Adresse zu Recht erteilt worden ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das zuständige Gericht die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch fehlerhaft beurteilt hat. Sollte sich herausstellen, dass ein Auskunftsanspruch nicht bestanden hat, kann die dennoch mitgeteilte Zuteilung der IP-Adressen nicht verwertet werden.

Aber auch dann, wenn die genannte Beschwerdefrist abgelaufen ist, bietet es sich an, die Akte des Auskunftsverfahrens anzufordern, da bei unberechtigter Auskunftserteilung ein Beweisverwertungsverbot im Folgeprozess in Betracht käme. Und ohne verwertbare Daten über den Nutzer der IP-Adresse kann der Abmahner den Prozess nicht gewinnen!

In jedem Fall sollten Sie umgehend reagieren und die Abmahnung auf Ihre Begründetheit hin überprüfen lassen.  

Auch wenn Sie den Verstoß tatsächlich begangen haben, sollte die Abmahnung unbedingt überprüft werden, da die vorformulierte Unterlassungserklärung zu weit gefasst sein kann und die geltend gemachten Kosten zudem überhöht sein können. In solchen Fällen bietet es sich an, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Gerne bieten wir bieten Ihnen unsere zuverlässige und schnelle Hilfe an!


 

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