Angaben eines eBay-Anbieters zum Zustand der zu ersteigernden Sache stellen eine gewährleistungsrechtliche Beschaffenheitsvereinbarung dar
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Angaben eines eBay-Anbieters zum Zustand der zu ersteigernden Sache stellen eine gewährleistungsrechtliche Beschaffenheitsvereinbarung darKG Berlin, Urteil vom 17.06.2011, Az. 7 U 179/10 Eine im Rahmen einer eBay-Versteigerung in das Internet gestellte Offerte ist eine auf Abschluss des Vertrags zu den vom Anbieter genannten Konditionen gerichtete Willenserklärung, die zugleich die vorweg erklärte Annahme des Höchstgebots enthält. Mit der Abgabe des Höchstgebots kommt der Vertrag daher zu den Bedingungen zustande, die der Anbieter im Internet bekannt gemacht hat. Hat er dabei auf eine bestimmte Beschaffenheit hingewiesen, wird diese Grundlage des Vertrags und stellt daher eine gewährleistungsrechtliche Beschaffenheitsvereinbarung dar. Der Kläger des Verfahrens hatte über das Internetportal "Ebay" ein Fahrzeug angeboten. In der Artikelbeschreibung war das Fahrzeug unter anderem als scheckheftgepflegt beschrieben, was sich als unzutreffend herausgestellt hat. Der Käufer hatte darauf hin nach §§ 346 Abs. 1, 348, 437 Nr. 2 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, da dem verkauften Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehle, sodass sich der Verkäufer auch nicht auf den vertraglichen Gewährleistungsausschluss (§ 444 BGB) berufen könne. Sowohl das Landgericht als auch anschließend das Kammergericht gaben dem Käufer Recht. Nach der Entscheidung stellt die in das Internet gestellte Offerte eine auf Abschluss des Vertrages zu den vom Anbieter genannten Konditionen gerichtete Willenserklärung dar, die zugleich die vorweg erklärte Annahme des Höchstgebots enthält. Mit der Abgabe des Höchstgebots kommt der Vertrag daher zu den Bedingungen zustande, die der Anbieter im Internet bekannt gemacht hat. Weist er auf eine bestimmte Beschaffenheit hin, wird diese Grundlage des Vertrages und stellt daher eine Vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar (vgl. BGH NJW 2002, 363, 364). Der Auffassung des Verkäufers, die Angebotsbeschreibung im Rahmen einer Ebay-Versteigerung habe lediglich einen werbenden Charakter, ist das Kammergericht nicht gefolgt.
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