Anordnung einer Blutentnahme durch Polizeibeamte im Hinblick auf eine allgemeine Dienstanweisung rechtfertigt Beweisverwertungsverbot
OLG Köln, Beschluss vom 26.08.2011, Az. 1 RBs 201/11
§ 81 a StPO
Hat der die Anordnung zu einer Blutentnahme treffende Polizeibeamte im Hinblick auf eine allgemeine Dienstanweisung keine eigene Bewertung der Frage, ob die Anordung der Blutentnahme dem Richter vorbehalten ist, vorgenommen, sondern mit Rücksicht auf das generelle Vorgehen bei Alkohol- und Drogendelikten die Blutprobe angeordnet, handelt es sich um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, der der Verwertung der Blutentnahme entgegensteht.
In dem entschiedenen Fall hatte der Betroffene ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Amphetamin geführt. Der Polizeibeamte ordnete auf Grundlage eines ihm bekannten dienstlichen Erlasses, wonach bei Alkohol- und Drogendelikten immer Gefahr im Verzug sei, eine Blutentnahme an, welche Morgens gegen 01:46 Uhr durchgeführt wurde. Die Untersuchung des Blutes ergab eine erhebliche Amphetaminkonzentration im Blut des Betroffenen.
Vor dem Amtsgericht wurde der Betroffene wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel zu einer Geldbuße von 500,00 € verurteilt. Zugleich wurde gegen ihn ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt.
Auf die von dem Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde hin wurde das Urteil nunmehr durch das OLG Köln aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Nach Auffassung des 1. Senats hatte der Polizeibeamte seine Eilkompetenz aus § 81 a Abs. 1 StPO schon deswegen zu Unrecht in Anspruch genommen, weil er sich aufgrund einer allgemeinen Dienstanweisung entsprechend verpflichtet fühlte und deswegen keine selbständige Prüfung vorgenommen hatte.
Eine solche generalisierende Betrachtungsweise verkenne den Schutzzweck des Richtervorbehalts. Erforderlich sei, dass der Polizeibeamte in jedem konkreten Einzelfall bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anordnung der Blutentnahme beurteilt, ob er rechtzeitig ohne Gefährdung des Untersuchungserfolgs eine richterliche Entscheidung erreichen könne.
In diese Abwägung sei neben der wahrscheinlichen Dauer bis zum Eintreffen eines Arztes auf der Dienststelle bzw. bis zum Erreichen eines Krankenhauses auch die Höhe der Alkohol- oder Drogenkonzentration einzustellen. Je höher die Konzentration, desto eher sind Verzögerungen hinzunehmen.
Vorliegend hatte der Polizeibeamte aber keine eigene Bewertung vorgenommen, sondern mit Rücksicht auf das generelle Vorgehen die Blutprobe angeordnet. Eine solche pauschale Annahme der Eilkompetenz begründe die Besorgnis einer dauerhaften und ständigen Umgehung des Richtervorbehalts, was die Regelung des § 81 a StPO klar missachte.
Da es sich vorliegend nach Auffassung des OLG Köln um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler handelte, wurde auch ein Beweisverwertungsverbot für die Blutprobe bejaht.








