Die Kosten für einen Mietwagen nach einem Verkehrsunfall sind nicht unbegrenzt ersatzfähig. Der geschädigte muss Vergleichsangebote einholen.
OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 26.01.2011, Az. 12 U 221/10
§ 249 BGB
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann seine Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht unbegrenzt ersetzt verlangen. Sind erheblich günstigere Mietpreise auf dem Markt zu erzielen, ist der Geschädigte gehalten, Vergleichsangebote einzuholen. Erstattet wird ihm dann lediglich der günstigere Tarif.
Nach einem Verkehrsunfall hatte die Klägerin des Verfahrens für drei Wochen ein Ersatzfahrzeug angemietet, wodurch tatsächlich Kosten in Höhe von 3.016,65 € entstanden waren. Unter Zugrundelegung eines bekannten Mietpreisspiegels, der die üblichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall auflistet, wären aber nur 2.588,25 € angemessen gewesen. Selbst diese Kosten wollte die beklagte Versicherung nicht ersetzen. Sie legte drei deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter auf dem örtlich relevanten Markt vor, die in der Höhe sogar noch erheblich unter dem nach dem Mietpreisspiegel ermittelten Betrag lagen (das günstigste ca. 900,-- €) und zahlte der Klägerin vor dem Prozess einen Betrag, der noch über diesen Angeboten lag.
Das Landgericht Mainz hatte entschieden, dass die Beklagte zu Recht weitere Zahlungen verweigerte. Dies wollte die Klägerin nicht akzeptieren und griff das Urteil mit der Berufung an.








