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Start News Aktuell Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten über Mietwagenkosten
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Die Kosten für einen Mietwagen nach einem Verkehrsunfall sind nicht unbegrenzt ersatzfähig. Der geschädigte muss Vergleichsangebote einholen.

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 26.01.2011, Az. 12 U 221/10

§ 249 BGB

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann seine Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht unbegrenzt ersetzt verlangen. Sind erheblich günstigere Mietpreise auf dem Markt zu erzielen, ist der Geschädigte gehalten, Vergleichsangebote einzuholen. Erstattet wird ihm dann lediglich der günstigere Tarif.


Nach einem Verkehrsunfall hatte die Klägerin des Verfahrens für drei Wochen ein Ersatzfahrzeug angemietet, wodurch tatsächlich Kosten in Höhe von 3.016,65 € entstanden waren. Unter Zugrundelegung eines bekannten Mietpreisspiegels, der die üblichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall auflistet, wären aber nur 2.588,25 € angemessen gewesen. Selbst diese Kosten wollte die beklagte Versicherung nicht ersetzen. Sie legte drei deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter auf dem örtlich relevanten Markt vor, die in der Höhe sogar noch erheblich unter dem nach dem Mietpreisspiegel ermittelten Betrag lagen (das günstigste ca. 900,-- €) und zahlte der Klägerin vor dem Prozess einen Betrag, der noch über diesen Angeboten lag.

Das Landgericht Mainz hatte entschieden, dass die Beklagte zu Recht weitere Zahlungen verweigerte. Dies wollte die Klägerin nicht akzeptieren und griff das Urteil mit der Berufung an.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat sich der Rechtsansicht des Landgerichts angeschlossen und darauf hingewiesen, dass die Klägerin beweisen müsse, dass die von ihr geltend gemachten Mietwagenkosten erforderlich und angemessen gewesen seien. Allein der Hinweis auf den Mietpreisspiegel genüge nicht. Dieser könne zwar grundsätzlich eine Orientierungshilfe sein, es bestehe aber keine Pflicht des Gerichts, die erforderlichen Mietwagenkosten daran zu orientieren.
Vorliegend lagen aus Sicht des Senats konkrete Anhaltspunkte vor, dass das Ersatzfahrzeug zu günstigeren Konditionen habe gemietet werden können. Die Klägerin sei vor der Anmietung gehalten gewesen, nach günstigeren Tarifen zu fragen oder Konkurrenzangebote einzuholen, weil sie Bedenken gegen die Angemessenheit des geforderten Preises hätte haben müssen. Die Anmietung des Fahrzeuges sei erst drei Tage nach dem Unfall erfolgt, so dass auch keine Eil- oder Notsituation vorgelegen habe.

 

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