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Start News Aktuell Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten bei überhöhter Geschwindigkeit
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Mithaftung des Vorfahrtberechtigten nur zu einem Drittel bei Geschwindigkeitsüberschreitung von nicht mehr als 35%.

OLG Koblenz, Urteil vom 18.07.2011, Az. 12 U 189/10 

§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, § 3 Abs. 1 StVO
 
Im Rahmen einer Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge ist maßgeblich, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei einem Zusammentreffen einer Vorfahrtverletzung und einer überhöhten Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten ist eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten von nur einem Drittel angemessen, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 35% überschritten hat.
 

 
Der beklagte Fahrer des Verfahrens hatte die Vorfahrt des Klägers verletzt. Dem Sohn des Klägers, der dessen Fahrzeug steuerte, war dagegen vorzuwerfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten zu haben. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hatte die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Klägers im Zeitpunkt der Kollision mindestens 68 km/h betragen. Berücksichtigt man die Einlassung des Klägers, sein Sohn habe zur Vermeidung einer Kollision noch beschleunigt, betrug die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Klägers vor dem Beschleunigen mindestens 62 km/h. Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit war ursächlich für den Unfall, da der Sohn des Klägers nach den Feststellungen des Sachverständigen bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h die Kollision durch Abbremsen hätte verhindern können.
Nach Auffassung des OLG Koblenz könne der Kläger bei dieser Sachlage 2/3 seines Schadens ersetzt verlangen.
 
Gemäß § 17 Abs. 1 StVG ist maßgeblich, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Der Verursachungsbeitrag des Fahrzeugs des Klägers sei zwar durchaus von Gewicht. Der Sohn des Klägers hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 % (bei Ansatz von 62 km/h) bzw. um 36 % (bei 68 km/h) überschritten.
 
Dieser Verstoß sei nach Auffassung des Gerichts aber nicht so schwerwiegend, dass eine Mithaftung des Klägers von 50 %, wie das Landgericht Koblenz in der Vorinstanz gemeint hatte, gerechtfertigt wäre. Das OLG Koblenz hält bei einem Zusammentreffen einer Vorfahrtverletzung und einer überhöhten Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten im Regelfall eine Mithaftung des Vorfahrberechtigten von 1/3 für angemessen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit - wie im entschiedenen Fall - um ca. 25 bis 35 % überschritten wurde. Besonderheiten des Einzelfalles, die zu einer Abweichung von dieser regelmäßigen Haftungsverteilung führen könnten, waren im vorliegenden Fall nicht gegeben.
 

 

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