Recht des Kaskoversicherers auf Kürzung der Leistung auf Null bei grober Fahrlässigkeit
BGH, Urteil vom 22.06.2011, Az. IV ZR 225/10
§ 81 Abs. 2 VVG, § 827 BGB
Der Kaskoversicherer kann bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (im konkreten Fall Kürzung auf Null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalles.
In seiner Entscheidung befasst sich der BGH erstmals mit der bisher viel diskutierten Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kaskoversicherer im Rahmen des mit dem Versicherungsvertragsgesetz 2008 (VVG 2008) eingeführten § 81 Abs. 2 VVG zu einer Leistungskürzung auf Null berechtigt ist, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden alkoholbedingt im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit herbeigeführt hat.Â
In dem entschiedenen Fall war der Versicherungsnehmer auf der Rückfahrt von einem Rockkonzert mit seinem PKW außerorts in einer Kurve nach links von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Laternenpfahl geprallt, wodurch an seinem Fahrzeug ein Schaden von ca. 6.400 € entstanden ist. Eine etwa 1,5 Stunden später durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,70 Promille. Im anschließenden Strafverfahren wurde der Versicherungsnehmer wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt. Die Kaskoversicherung verweigerte ihm daher jede Leistung.
Die darauf hin erhobene Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Die Revision vor dem BGH hatte dagegen Erfolg.Mit dem Urteil hat der u.a. für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH entschieden, dass ein Leistungskürzungsrecht des Versicherers nach § 81 Abs. 2 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles dann ausscheidet, wenn der Versicherungsnehmer unzurechnungsfähig war. Dies kam hier für den Zeitpunkt des Unfalls wegen der hohen Blutalkoholkonzentration des Versicherungsnehmers sowie weiterer Indizien (Blutentnahmeprotokoll, Angaben der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten) in Betracht. Da das Berufungsgericht hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, hob der BGH dessen Urteil bereits aus diesem Grund auf und verwies den Rechtsstreit zurück.
Hierbei wies der BGH darauf hin, dass, sollte nach den noch zu treffenden Feststellungen von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer auszugehen sein, der Versicherer nach der durch das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) zum 1. Januar 2008 eingeführten Vorschrift des § 81 Abs. 2 VVG berechtigt sei, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Anders als die frühere Regelung des § 61 VVG a.F., die bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles kraft Gesetzes eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers vorsah ("Alles-oder-Nichts-Prinzip"), enthält § 81 Abs. 2 VVG nunmehr eine Quotenregelung.
Nachdem in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im juristischen Schrifttum bisher streitig war, ob die Neuregelung dem Versicherer die Möglichkeit eröffnet, seine Leistung gänzlich zu versagen oder ob in jedem Fall eine zumindest anteilige Quote des Schadens zu ersetzen ist, hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen darf, sog. Kürzung auf Null. Das kann bei absoluter Fahruntüchtigkeit in Betracht kommen, bedarf aber immer der Abwägung der Umstände des Einzelfalles.








