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Start News Aktuell EU-Fahrerlaubnis bei Wohnsitzverstoß
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Automatische Nichtgeltung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland bei einem Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis oder bei Erteilung während einer noch laufenden Sperrfrist

BVerwG, Urteil vom 25.08.2011, Az. 3 C 25/10 

§ 28 FEV

Die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis berechtigt von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn der Betroffene bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz ausweislich der vom Europäischen Gerichtshof geforderten Nachweise nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.

Der Kläger des Verfahrens, dem seine deutsche Fahrerlaubnis vor allem wegen Trunkenheitsfahrten durch strafgerichtliche Entscheidungen entzogen worden war, hatte eine Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik erworben. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde ging davon aus, der Kläger sei nicht berechtigt, hiervon im Bundesgebiet Gebrauch zu machen; sie trug entsprechende Sperrvermerke in den tschechischen Führerschein des Klägers ein.
Die dagegen gerichtete Klage war in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr auch die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts fehlte dem Kläger deshalb die Berechtigung, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, weil er - entgegen den Vorgaben sowohl des deutschen als auch des Unionsrechts - seinen ordentlichen Wohnsitz bei deren Erteilung nicht in der Tschechischen Republik, sondern in Deutschland hatte; das ergab sich aus dem dort ausgestellten Führerschein selbst (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV).
Bereits aufgrund dieser Regelung käme der Fahrerlaubnis vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an keine Wirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu. Das Erfordernis einer behördlichen Einzelfallentscheidung ergebe sich weder aus § 28 FeV selbst noch aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Auch die hier anzuwendende 2. EU-Führerscheinrichtlinie hindere den deutschen Verordnungsgeber nicht, seine Befugnis zur Ausgestaltung des Fahrerlaubnisrechts in der Weise auszuüben, dass er - im Rahmen der vom Europäischen Gerichtshof gebilligten Ausnahmen vom unionsrechtlichen Grundsatz der Anerkennung einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis - die Nichtgeltung einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland durch eine abstrakt-generelle Regelung anordne.

 

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