Beweislastumkehr bei einem einfachen Befunderhebungsfehler
BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az: VI ZR 87/10
Die Klägerin wurde am 31. Oktober 1998 in tief somnolentem Zustand durch den Notarzt in eine Klinik eingewiesen. Nach Durchführung einer Computertomografie und einer Liquordiagnostik wurde sie mit der Diagnose eines psychogenen bzw. depressiven Stupors in eine psychiatrische Einrichtung des Beklagten verlegt. Bei einer Untersuchung im März 1999 wurde festgestellt, dass sie bei Einlieferung einen embolischen Thalamusinfarkt erlitten hatte.
Sie leidet unter bleibenden Sprachbeeinträchtigungen und Schluckstörungen, die sie auf eine unzureichende ärztliche Behandlung in der Einrichtung des Beklagten zurückführt. Die Einlieferungsdiagnose sei trotz dagegen sprechender Symptome von den verantwortlichen Ärzten nicht überprüft worden. Eine mögliche frühzeitigere Behandlung des Thalamusinfarkts sei deshalb unterblieben.
Der BGH hat die vom Berufungsgericht verneinte Haftung des Klinikträgers nicht ausgeschlossen und Folgendes ausgeführt:
Bei einem einfachen Befunderhebungsfehler – wie er vom Berufungsgericht bejaht worden ist – komme eine Beweislastumkehr auch dann in Betracht, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde und die Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen.
Hingegen sei nicht Voraussetzung für die Beweislastumkehr zugunsten des Patienten, dass die Verkennung des Befundes und das Unterlassen der gebotenen Therapie völlig unverständlich sind. Der BGH hat das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.








