Bestreiten von Urheberrechtsverletzungen mit Nichtwissen zulässig
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011, Az. 20 W 132/11
§§ 114 ZPO, 97 UrhG
Der auf Schadensersatz und Unterlassung wegen Rechtsverletzungen mittels Filesharing in Anspruch genommene Anschlussinhaber kann die Aktivlegitimation/Rechteinhaberschaft, das Anbieten der fraglichen Datei über die ermittelte IP-Adresse und die Zuteilung der ermittelten IP-Adresse zu einem Anschluss in zulässiger Weise mit reinem Nichtwissen bestreiten.
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In einer Entscheidung über den Antrag eines wegen angeblicher Rechtsverletzungen durch Teilnahme an einer Tauschbörse in Anspruch genommenen Anschlussinhabers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, hat das OLG Düsseldorf das bloße Bestreiten der Rechteinhaberschaft sowie der angeblichen Verletzungshandlung mit Nichtwissen für zulässig erachtet.
Danach ist der Anschlussinhaber nicht gehindert, die Aktivlegitimation des Anspruchstellers, das Anbieten der streitgegenständlichen Dateien über die ermittelte IP-Adresse und die Zuordnung dieser IP-Adresse zu seinem Anschluss mit Nichtwissen zu bestreiten. Denn der Anschlussinhaber hat keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb des vermeintlichen Rechteinhabers, des die IP-Adresse für diesen ermittelnden Unternehmens und seines Internetproviders.
Nach dieser Entscheidung ist der Anspruchsteller somit im Prozess gezwungen, sämtliche Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs zu beweisen.








