Die Anordnung einer MPU setzt die begründete Annahme voraus, dass weitere Alkoholvergehen zumindest zu erwarten sind.
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.06.2011, Az. 10 B 10415/11
§§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 8, 13 S. 1 Nr. 2 a FEV, §§ 2 Abs. 4, 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG, Art. 2 Abs. 1 GG
Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach § 13 Satz 1 Nr. 2a) Alt. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung zum Zwecke der Klärung der Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer Alkoholgenuss und das Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs in einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Zustand hinreichend sicher trennen kann, ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der Verkehrsteilnehmer als Kraftfahrer alkoholauffällig geworden ist. Vielmehr müssen die Gesamtumstände zu der begründeten Annahme Anlass geben, der Betroffene werde voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft nach dem Genuss von Alkohol ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden. Andernfalls ist die wegen Nichtvorlage des Gutachtens ausgesprochene Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge rechtswidrig.
Der Antragsteller des Verfahrens hatte bei der Straßenverkehrsbehörde einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt. Diese war ihm entzogen worden, weil er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss (1,1 ‰ Blutalkoholkonzentration) geführt hatte. Daraufhin forderte die Straßenverkehrsbehörde ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob er Alkoholgenuss und das Führen nicht nur eines Kraftfahrzeuges, sondern auch eines Fahrrads trennen kann.
Nachdem der Antragsteller sich geweigerte hatte, ein solches Gutachten vorzulegen, lehnte die Straßenverkehrsbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab und verbot ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs zusätzlich das Führen eines Fahrrads. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen dieses Verbot wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab.
Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz gab hingegen der Beschwerde des Antragstellers statt.
Zwar dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei Zweifeln an der Fahreignung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen und von der Ungeeignetheit eines Verkehrsteilnehmers zum Führen eines Fahrzeuges ausgehen, falls dieser sich grundlos weigere, ein solches Gutachten vorzulegen.
Eignungszweifel bestünden beim Antragsteller jedoch nicht hinsichtlich des Trennungsvermögens zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrrads. Sie ergäben sich nicht allein daraus, dass er einmal beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss aufgefallen sei. Zusätzliche sonstige Anhaltspunkte für eine naheliegende und konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit durch den Antragsteller beim Fahrradfahren, welche an die Gefahr heranreiche, welche von auffällig gewordenen Kraftfahrern ausgehe, lägen nicht vor. Insbesondere sei der Antragsteller bisher beim Fahrradfahren nicht auffällig geworden. Habe die Fahrerlaubnisbehörde deshalb vom Antragsteller kein medizinisch-psychologisches Gutachtens über seine Eignung als Fahrradfahrer verlangen können, habe sie ihm das Fahrradfahren auch nicht verbieten dürfen, weil er ein solches Gutachten nicht vorgelegt habe.








