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Start News Aktuell Ärztliche Aufklärungspflicht über Behandlungsalternativen
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Bei einer unklaren Befundlage mit unterschiedlichen Handlungsoptionen muss der Arzt diese mit dem Patienten vor Behandlungsbeginn erörtern.

OLG Koblenz, Urteil vom 10.06.2010, Az. 5 U 1461/10

§§ 249, 253, 276, 280, 611, 823 BGB 

Ist unklar, ob ein Nervenkompressions- oder ein Wurzelreizsyndrom der Lendenwirbelsäule oder beides vorliegt, darf der vom Arzt favorisierte Behandlungsweg (Bandscheibenoperation) nur beschritten werden, wenn er die konkrete Problemsituation und die beiden in Betracht kommenden, völlig unterschiedlichen Handlungsoptionen mit dem Patient erörtert. Der ärztliche Hinweis, der Eingriff sei nur „relativ indiziert", ist insoweit unzureichend, wenn dem Patient das konkrete medizinische Problem und die völlig unterschiedlichen Behandlungsmöglichkeiten nicht aufgezeigt werden.

 
Der 1964 geborene Kläger nahm den beklagten Facharzt für Neurochirurgie auf Zahlung materiellen und immateriellen Schadensersatzes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden in Anspruch.
Der Patient litt seit Jahren an Rückenschmerzen. Bei einer am 13. Oktober 2005 unter der Diagnose „lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie M 51.1 beidseitig“ durchgeführten endoskopischen Operation soll der Beklagte einen Bandscheibenvorfall nicht beseitigt und zudem den nervus sympaticus rechts verletzt haben. Hierauf führte der Kläger multiple Ausfälle und Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule zurück, die in beide Beine ausstrahlen. Außerdem bezweifelte der Kläger die Operationsindikation und bestritt eine wirksame Aufklärung.
Der beklagte Arzt hatte erwidert, der Eingriff sei dem Patienten bei einem Gespräch am 7. Oktober 2005 sachgemäß als „relativ indiziert“ dargestellt worden. Eine meralgia paraesthetica (Einklemmungssyndrom des nervus cutaneus femoris lateralis) habe nicht vorgelegen. Die Operation sei sachgemäß durchgeführt worden. Der Befund nach dem Eingriff beruhe nicht auf der Operation.
Das Landgericht Koblenz hatte die Klage nach Anhörung eines Sachverständigen mit der Begründung abgewiesen, die Bandscheibenoperation sei „relativ“ indiziert gewesen. Angesichts der Zweifelsfrage, ob eine Meralgie oder ein Bandscheibenvorfall bestanden habe, sei der Beklagte vertretbar von Letzterem ausgegangen. Die konkrete Durchführung des Eingriffs sei nicht zu beanstanden, insbesondere sei der nervus sympathicus nicht verletzt worden. Letztlich sei bewiesen, dass der Beklagte den Kläger umfassend und sachgemäß aufgeklärt habe, insbesondere sei über die nur relative Operationsindikation gesprochen worden. Das gegenläufige und taktierende Vorbringen des Klägers sei unglaubhaft. Jedenfalls müsse von einer hypothetischen Einwilligung ausgegangen werden; einen Entscheidungskonflikt habe der Kläger nämlich nicht aufgezeigt.
In der Berufungsinstanz wurde ein neurologisches Gutachten eingeholt und dieses mündlich erläutert. Zugleich wurde die die Anhörung des Sachverständigen erster Instanz  wiederholt und ergänzt.
Darauf hin hat das OLG Koblenz den beklagten Arzt wegen Schlechterfüllung der ärztlichen Aufklärungspflichten nach §§ 611, 276 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 280 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 2 Satz 1, 253 BGB zum Schadensersatz verurteilt.
Nach Auffassung des Gerichts sei wegen einer unzureichende Aufklärung des Patienten nicht von einer wirksamen Einwilligung des Klägers zu der Operation am 13.10.2005 auszugehen so dass sich die Haftung des Beklagten auch aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB ergebe.
Bei dem Kläger habe vor der Operation vom 13. Oktober 2005 eine Meralgia paraetstetica rechts, außerdem ein Wurzelreizsyndrom vorgelegen. Unklar sei gewesen, ob für die konkreten Beschwerden des Patienten nur die Meralgie, nur das Wurzelreizsyndrom oder kumulativ beides ursächlich war.
Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte seinen Blick bei der Befunderhebung vor dem Eingriff vom 13. Oktober 2005 einseitig auf die vermeintliche Wurzelkompression fokussiert hatte, die von den Sachverständigen als bloßes Wurzelreizsyndrom angesehen wurde. Restzweifel habe der Beklagte indes selbst gehabt, was sich daraus ergebe, dass er von einer lediglich „relativen“ Operationsindikation ausgegangen war. Diesen Zweifeln habe er aber durch weitere diagnostische Maßnahmen nachgehen müssen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dieselben Erkenntnisse vermittelt hätten, wie die von den beiden Sachverständigen gewonnenen.
In der von beiden Sachverständigen mit Blickrichtung auf die Meralgie angesprochenen Infiltrationsbehandlung sei eine therapeutische Maßnahme zu sehen, weil sie neben dem unstreitigen diagnostischen Erkenntnisgewinn auch die auf die Meralgie zurückzuführenden akuten Beschwerden gebessert, zumindest aber gelindert hätte.
Entscheidend komme es daher darauf an, ob angesichts der unklaren, nicht eindeutigen Befundlage der vom Beklagten gewählte Behandlungsweg (Bandscheibenoperation) beschritten werden durfte. Das wäre nach Auffassung des OLG Koblenz nur dann der Fall, wenn der beklagte Arzt die konkrete Problemsituation und die beiden (mit Blickrichtung auf zwei verschiedene Ursachen) in Betracht kommenden, völlig unterschiedlichen Handlungsoptionen, nämlich einerseits die Bandscheibenoperation und andererseits die Infiltrationsbehandlung mit dem Patienten erörtert hätte, was im entschiedenen Fall nicht geschehen war.
Angesichts dieses Aufklärungsdefizits sei der Eingriff nicht von einer wirksamen Einwilligung des Klägers getragen worden, so dass der Eingriff demnach wegen eines Aufklärungsdefizits rechtswidrig war und der Beklagte dem Grunde nach auf materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Erstattung der Anwaltskosten haftet.

 

Mitglied im DAV